Corona und das Grundgesetz
Die Corona-Pandemie stellt Deutschland vor eine noch nie dagewesene Situation. Seit Verkündung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 mussten sich die Grundrechte noch keiner vergleichbaren Einschränkung unterziehen. Derzeit gibt es kaum ein Grundrecht, das durch die zahlreichen und unterschiedlichen Corona-Verordnungen der Bundesländer keine Beschränkung bis hin zu einer völligen Außerkraftsetzung erfahren muss. Über die Frage, wer über Intensität und Dauer der Grundrechtseingriffe entscheiden darf, sprach TOP THÜRINGEN mit dem Erfurter Rechtsexperten und Wirtschaftsmediator Prof. Dr. Rolf Bietmann.

Die Corona-Pandemie stellt Deutschland vor eine noch nie dagewesene Situation. Seit Verkündung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 mussten sich die Grundrechte noch keiner vergleichbaren Einschränkung unterziehen. Derzeit gibt es kaum ein Grundrecht, das durch die zahlreichen und unterschiedlichen Corona-Verordnungen der Bundesländer keine Beschränkung bis hin zu einer völligen Außerkraftsetzung erfahren muss. Über die Frage, wer über Intensität und Dauer der Grundrechtseingriffe entscheiden darf, sprach TOP THÜRINGEN mit dem Erfurter Rechtsexperten und Wirtschaftsmediator Prof. Dr. Rolf Bietmann.
Herr Prof. Dr. Bietmann, wie ist die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich aufgebaut und welche Besonderheiten gelten in der aktuellen Corona-Pandemie?
Die Staatsgewalt wird in Deutschland durch Legislative, Exekutive und Judikative ausgeübt. Dieses „Prinzip der Gewaltenteilung“ ist in Artikel 20 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verankert und dient der gegenseitigen Kontrolle und Machtbegrenzung.
Nach Artikel 3 des Grundgesetzes sind die gesetzgebenden Parlamente an die verfassungsmäßige Ordnung, die gesetzesvollziehenden Regierungen und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Die Exekutive wurde zu Beginn der Corona-Pandemie mit besonderen Befugnissen ausgestattet und die „Stunde der Exekutive“ ausgerufen. Nachdem mittlerweile jedoch „viele Stunden“ vergangen sind, fordern nicht nur Politiker wieder eine parlamentarische Debatte, Entscheidungsfindung und Gesetzgebung. Nur so könne die zwingend erforderliche Akzeptanz und Mitwirkung der Bevölkerung Deutschlands erreicht werden. Am 6. November 2020 befasste sich der Deutsche Bundestag mit der anhaltenden Kritik anlässlich der erheblichen Einschränkungen im Monat November und diskutierte den Entwurf von CDU/CSU und SPD für ein drittes Gesetz „zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“.
Welche weiteren verfassungsrechtlichen Grundsätze sind einschlägig?
Wenn unsere Grundrechte durch politische Entscheidungen eingeschränkt werden, greifen auch „Parlamentsvorbehalt“ und „Wesentlichkeitstheorie “. Danach müssen alle wesentlichen, also grundrechtsbeschränkenden, Entscheidungen vom Parlament selbst getroffen werden – und zwar in Form eines formellen Gesetzes. Dabei gilt: je intensiver der Grundrechtseingriff, desto höher die Anforderungen an die Bestimmtheit des Gesetzes. Insbesondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen in einem förmlichen Gesetz definiert und geregelt werden.
Genügen die weitreichenden Einschränkungen durch die Corona-Verordnungen der Länder diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben?
Durch § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden die Landesregierungen emächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsverordnungen ohne Mitwirkung ihrer Parlamente zu erlassen. Diese Regelung genügt nicht den genannten Anforderungen. Sie lässt nicht erkennen, welche Anordnungen die Landesregierungen konkret erlassen dürfen, wie lange diese Maßnahmen greifen können und mit welchen Einschränkungen die Normadressaten zu rechnen haben. Nach § 28 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, „soweit und solange es zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“.
Der Entwurf der Regierungsparteien sieht nunmehr einen neuen § 28a IfSG vor, in dem die Regelbeispiele des § 28 IfSG klarstellend erweitert und abhängig vom Infektionsgeschehen ein regionales oder bundesweit einheitliches Vorgehen geregelt werden. Ob dieser längst überfällige Entwurf Gesetz wird, ist noch offen. Eine Grundlage für die ergangenen Verordnungen kann er nicht bieten. Entscheidend ist aber, dass sich die Legislative ihrer Verantwortung bewusst wird.
Herr Prof. Dr. Bietmann, vielen Dank für das Gespräch.
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