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Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater
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Entscheidung des Bundesgerichthofs zur Rückforderung von Abzugsbeiträgen bei KfW-Darlehen

Der Bundesgerichthof hat zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen) durch Urteil vom 16.02.2016 – XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 97/15 – für vor dem 11.06.2010 geschlossene KfW-Darlehen – entschieden, dass die Klausel über Abzugsbeträge mit dem Inhalt: „Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits, während der Zinsfestschreibung und 2,0% Bearbeitungsgebühr.“ einer Nachprüfung standhält.

Der Bundesgerichthof hat zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen) durch Urteil vom 16.02.2016 – XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 97/15 – für vor dem 11.06.2010 geschlossene KfW-Darlehen – entschieden, dass die Klausel über Abzugsbeträge mit dem Inhalt: „Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits, während der Zinsfestschreibung und 2,0% Bearbeitungsgebühr.“ einer Nachprüfung standhält.

Kein Anspruch auf Rückzahlung des Abzugsbeitrages

Darlehensnehmern steht danach kein Anspruch auf Rückzahlung des Abzugsbeitrages zu, weil die Klausel für wirksam erachtet wurde. Dies betrifft auch die darin enthaltene, anteilige Bearbeitungsgebühr. Bislang war zwischen den Instanzgerichten streitig, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehensverträgen auch auf sog. KfW-Darlehen anwendbar sei. Dies hat der Bundesgerichtshof für Darlehensverträge, die bis zum 11.06.2010 geschlossen wurden abgelehnt. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die nach diesem Stichtag geschlossen wurden, hält der Bundesgerichtshof derartige Klauseln mit Blick auf die neu eingeführte Vorschrift des § 500 Abs. 2 BGB jedoch für unwirksam.

 

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